Satzung

Satzung der
Europa-Union / Europäische Föderalisten Oldenburg e. V.

1. Name, Sitz, Organisationsgebiet und Rechtsstellung

1.1 Die Vereinigung führt den Namen Europa-Union / Europäische Föderalisten Oldenburg e.V.
Sie ist Nachfolgeorganisation des Kreisverbandes Oldenburg – Stadt und Landkreis – der Europa-Union Deutschland.

1.2 Der Verein ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen e.V. der Europa-Union Deutschland und in der Union Europäischer Föderalisten (UEF) – Union of European Federalists – Union des Fédéralistes Européens – Unione dei Federalisti Europei – Unie der Europese Federalisten.

1.3 Sitz des Vereins ist Oldenburg.

1.4 Das Organisationsgebiet des Vereins umfasst die Stadt Oldenburg und die angrenzenden Landkreise, soweit dort nicht eigenständige Untergliederungen bestehen.

2. Ziele, Aufgaben und Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3 Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

Der Verein tritt für die Vereinigung der Völker und Staaten Europas in Frieden und Freiheit auf demokratischer, rechtsstaatlicher und föderativer Grundlage und nach dem Prinzip der Subsidiarität ein. Im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung fördert der Verein die internationalen Beziehungen auf allen Ebenen der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur und zu internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Europäischen Union (EU) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Er verfolgt Ziele zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den Konventionen und Protokollen des Europarates und den Verträgen der Europäischen Union niedergelegt sind.

2.4 In Verfolgung dieser Ziele sind Aufgaben des Vereins,

  • • in Veranstaltungen und Publikationen über Grundlagen und Entwicklungen der Europapolitik zu informieren,
  • • in Verband und Öffentlichkeit zur Weiterbildung in europäischen Fragen beizutragen,
  • • Kontakte und Kooperationen mit staatlichen Organen, internationalen Vereinigungen, politischen und gesellschaftlichen Organisationen zu pflegen und
  • • durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen das Vereinsleben zu fördern.

2.5 Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die o.g. Ziele und Aufgaben unterstützt.

4.2 Der Beitrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.

4.4 Junge Mitglieder können sich zugleich und ohne zusätzlichen Beitrag in der Nachwuchsorganisation „Junge Europäische Föderalisten (JEF)“ engagieren.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch

  • 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch
    • • Tod,
    • • Austritt,
      der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss und nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist,
    • • Ausschluss:
      Dieser ist zu beantragen, wenn ein Mitglied gegen die Zielsetzungen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
      Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit und ist der betroffenen Person schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen.
      Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung eingefordert werden, die ebenfalls mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder sind in gleicher Weise berechtigt, an den Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Interesse des Vereins schadet.
Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind für alle Mitglieder gleichermaßen bindend.

6.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

7. Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.

8. Organe und Beschlüsse des Vereins

8.1. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

8.2. Beschlüsse der Organe sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Post oder Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

9.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und alle Angelegenheiten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstands gehören. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

9.4 Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

9.5 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

9.6 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

9.7 Die Entscheidung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf des Mehrheitsbeschlusses von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder.

10. Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus

  • • der/dem Vorsitzenden,
  • • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
  • • und bis zu sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Übernimmt ein Vorstandsmitglied, das zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden ist, zugleich die Kassenführung, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Beisitzer/-innen auf bis zu acht.

Mindestens ein Mitglied der „Jungen Europäischen Föderalisten (JEF)“ sollte dem Vorstand angehören.

10.2 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied.

10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

10.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die Durchführung der Aufgaben, die ihm die Mitgliederversammlung übertragen hat, sowie die Planung und Durchführung des Jahresprogramms.

10.5 Die bzw. der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/-innen und das für die Kassenführung zuständige Vorstandsmitglied leiten den Verein. Sie sind gesetzliche Vertreter/-innen im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

10.6 Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszweckes Arbeitskreise für spezielle Aufgaben bilden.

11. Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, ist das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und zwar an die Europa-Union Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V.

Oldenburg,15. Februar 2001,
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2018